Am Mittwoch, 20. Dezember 2023, ist das neue Förderpaket der Bundesregierung, durch den Haushaltsauschuss des deutschen Bundestages, im Umlaufverfahren genehmigt worden. Dieses Förderpaket gilt ab dem 01. Januar 2024, unter Vorbehalt, bis die Förderrichtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Das Paket umfasst neben einer umfassenden Änderung der Heizungsförderung, auch die Wiedereinführung des Förderkredites. Dieser wird in Form eines Ergänzungskredites bis zu 120.000 € pro Wohneinheit mit einer max. Zinsvergünstigung von 2,5 % bei der KfW erhältlich sein. Dieser gilt für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro.
Des Weiteren geht die Beantragung der Heizungsförderung von der BAFA über zur KfW (Zuschuss). Die Sanierung der Gebäudehülle verbleibt bei der BAFA, die Antragstellung bei der KfW wird voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 für private Selbstnutzer möglich sein. Alle anderen Antragsteller werden gestaffelt freigegeben.
Heizungsförderung wird ein großes Thema im Jahr 2024 werden. Hier sieht die Förderrichtlinie gleich zwei neue Punkte vor. Unter anderem können wasserstofffähige Heizungen gefördert werden, wobei hier nur die Mehrkosten gefördert werden. Weiterhin wird ein neuer Bonus eingeführt für effiziente und vor allem Feinstaubarme Biomasseheizungen. Diese erhalten eine pauschale Bonusförderung in Höhe von 2.500 Euro, bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes für Feinstaub von 2,5 mg/m3. Ebenso neu ist die Aufnahme von Feinstaubfiltern in die Förderung der Heizungsoptimierung. Diese werden zukünftig mit bis zu 50 % gefördert. Diese Maßnahmen verdeutlichen die Bedeutung von Biomasse im Rahmen der Energie- und Wärmewende.
Die Sanierung der Gebäudehülle bleibt weiterhin bei max. 20 % Förderung wie bereits in 2023.
Bei der Förderung von Heizungsanlagen hat sich am meisten getan. So gibt es ab 2024 einen Sockelbetrag von 30 %, der sich über einen Effizienzbonus in Höhe von 5 % für Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln steigern lässt. Ebenso wird ein Klimageschwindigkeitsbonus von max. 20 % gewährt. Hinzu kommt ein Einkommens-Bonus für Antragsteller mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von max. 40.000 Euro. Dieser beträgt 30 %. Der Klimageschwindigkeits-Bonus reduziert sich gestaffelt ab 2029 um jeweils 3 % alle 2 Jahre, bis er 2037 komplett entfällt.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass Heizungsanlagen mit bis zu 70 % (Obergrenze) gefördert werden und Die Gebäudehülle, sowie Anlagentechnik und Heizungsoptimierung mit bis zu 20 %.
Unterschieden werden muss zukünftig bei der Höhe der förderfähigen Ausgaben (früher Kosten). Die förderfähigen Ausgaben für Wärmeerzeuger werden gestaffelt:
30.000 Euro für die erste Wohneinheit,
Jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,
Jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Eine Deckelung der förderfähigen Ausgaben für die Heizungssanierung sieht das BEG nicht mehr vor.
Im Rahmen der energetischen Maßnahmen (z.B. Gebäudehülle) sind die förderfähigen Ausgaben nun auf zwei unterschiedliche Sätze gedeckelt. Liegt kein individueller Sanierungsfahrplan ( iSFP) vor, betragen sie 30.000 Euro. Mit vorliegendem iSFP steigen die förderfähigen Ausgaben auf 60.000 Euro. Beide Werte gelten je Wohneinheit.